Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage soll für die Eigentümergemeinschaft ein finanzieller Rückhalt sein.

Er dient dazu, daß im laufe der Jahre unvermeidlich anfallende Instandhaltungen und Reparaturen möglichst ohne größere zusätzliche finanziellen Investitionen ermöglicht werden.

Die jeweilige Höhe der Instandhaltungsrücklage wird durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt.

In der Regel wird ein Euro-Betrag je m²-Wohnfläche/Monat festgesetzt,
welcher sich wiederum am Erhaltungszustand der gesamten Wohnanlage orientiert.

Deshalb sollte bei einem älteren Objekt die Instandhaltungsrücklage höher sein,
als bei einem Neubau. Hier sind erfahrungsgemäß zunächst geringe, bis keine Ausgaben
zur Instandhaltung zu erwarten, während bei einem schon in die Jahre
gekommenen Objekt doch mit nicht unerheblichem Aufwand zu rechnen ist.

Es ist daher falsch, wenn die Eigentümergemeinschaft meint,
an der Instandhaltungsrücklage sparen zu können.

Schon mancher Eigentümer mußte sich unverhofft und unfreiwillig
von seinem Eigentum trennen, weil er mit einer saftigen Sonderumlage
(wegen einer plötzlich  anstehenden größeren Reparatur) konfrontiert wurde
und nicht genügend Kapital bei den Rücklagen gebildet wurden.

Die Rücklagen werden durch den Verwalter verwaltet, bzw.
durch diesen, bis zu einem evtl. Bedarf, gewinnbringend angelegt.

Die Eigentümer haben bei einem Verkauf ihres Eigentums keinen Rechtsanspruch
auf Auszahlung ihres jeweils eingezahlten Anteiles an der gebildeten Rücklage.